AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Anton-TakeCareService, Goch-Pfalzdorf
Stand: April 2011
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen, sofern sie nicht mit derer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern. Soweit für Verbraucher besondere Schutzvorschriften gelten, sind diese gesondert berücksichtigt. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswert angegeben.
2. An Unterlagen, die zum Angebot gehören, wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Der Verkäufer ist an sein Angebot sechs Wochen gebunden.
4. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträglichen Vertragsänderungen.
6. Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
7. Werden vor Ausführung des Auftrages auf Veranlassung des Käufers Vorarbeiten geleistet, wie z.B. Muster, Probesätze, Produktentwicklungen, werden diese ausdrücklich berechnet, wenn dies vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden diese Leistungen nicht nochmals berechnet.
8. Entwicklungskosten und Prüfungsgebühren, die zur Durchführung des erteilten Auftrags notwendig sind, können gesondert berechnet werden.
9. Verlangt der Käufer die Verwendung von ihm bestimmter Inhaltsstoffe, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung seitens des Verkäufers auf deren Zulassung geprüft.
10. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftragen.
11. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere wenn der Auftrag während der Durchführung gem. § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. Mindestens ist eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens fällig. Sie ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten des Verkäufers nachweist.
12. Soweit Waren auf Wunsch des Abnehmers sukzessive geliefert werden, kann der Verkäufer die anfallenden Lagerkosten und die Kosten für Versicherungen, die zum Schutz der Ware abgeschlossen werden, dem Abnehmer gesondert in Rechnung stellen.
13. Kunden, die Unternehmer sind, haben Auftragsbestätigungen sofort zu überprüfen und innerhalb von 8 Tagen zu reklamieren.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens vier Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung sofort und ohne zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Andere Zahlungsbedingungen müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel gegen Berechnung der Wechsel- und Diskontspesen zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers, der Unternehmer ist, nur in dem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
6. Der Verkäufer ist berechtigt eine Anzahlung von bis zu 100 % des Kaufpreises zu verlangen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Rezepturen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.
4. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – unbeschadet der Sätze 2 ff. nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der in Satz 1 geregelte Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht, in Fällen, in denen das Verschulden des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers angesehen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Rahmen der Haftungsverpflichtung ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
8. Die Haftungsbegrenzung der Nr. 7 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft oder ein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
9. Für den Verzugszins gilt die gesetzliche Regelung des § 288 BGB.
V. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Im Fall des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer, der Unternehmer ist, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer vor.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum zu übertragen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird – unverzüglich gegen Feuer “für fremde Rechnung” zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
4. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigten, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern der Käufer Unternehmer ist, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich und schriftlich erklärt. Ist der Käufer Verbraucher, führt die Zurücknahme oder Pfändung des Gegenstandes zugleich zum Rücktritt vom Vertrag.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt, wenn der Käufer Unternehmer ist:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften hin zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Unterlässt er die Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel sei bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennbarkeit schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt abweichend von diesen Regelungen § 377 HGB.
2. Alle diejenigen Teile sind nach – billigem Ermessen unterliegender – Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Sache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.
3. Sachmängelansprüche für neu hergestellte Sachen verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende längere Haftung vorschreibt, z.B. beim Unternehmerrückgriff nach § 478 ff. BGB, oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der eventuellen Übernahme einer Garantie z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verkürzung der Verjährung gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verkürzung der Verjährung gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen das Verschulden des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers angesehen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dies gilt nicht im Fall des Unternehmerrückgriffs nach § 478 ff. BGB.
5. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe der ersetzten oder nachgebesserten Sache, sie läuft mindestens aber bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungseinschränkung verlängert. Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende längere Haftung vorschreibt, z.B. beim Unternehmerrückgriff nach § 478 ff. BGB, oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der eventuellen Übernahme einer Garantie z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verkürzung oder der Ausschluss der Verjährung gelten ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verkürzung oder der Ausschluss der Verjährung gelten ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht, in Fällen, in denen das Verschulden des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers angesehen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
7. Die Haftung für Schäden, die aufgrund unsachgemäß vorgenommener Änderungen seitens des Käufers oder durch ihn beauftragte Dritte entstehen, ist ausgeschlossen.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
9. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung nach §§ 478 ff. BGB gegeben ist.
10. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Nr. 9 gilt entsprechend.
11. Die Haftung auch für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Verkäufers für Sachmängel ist über die genannten Fälle hinaus, unbeschadet der Sätze 2 ff. ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 gelten nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Der in Satz 1 geregelte Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der in Satz 1 geregelte Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht, in Fällen, in denen das Verschulden des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers angesehen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer wird sich auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zugunsten des Verkäufers Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten Anspruch besteht.
12. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Ansprüche aus Herstellerregress nach den §§ 478 ff. BGB bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers außerhalb des Anwendungsbereichs von Abschnitt VII. gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Verkäufers. Der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung nach Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Der in Sätzen 1 und 2 geregelte Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der in Sätzen 1 und 2 geregelte Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen das Verschulden des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers angesehen werden kann. In diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer wird sich auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zugunsten des Verkäufers Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten Anspruch besteht.
2. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Werbeaussagen des Käufers auf Verpackungstexte und anderen Werbeträgern.
3. Die vom Käufer gegen den Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch für den Unternehmer eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Zugang eines Schreibens, durch das der Verkäufer einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Warenbeistellung durch den Kunden
1. Werden Waren vom Kunden beigestellt, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für die Stabilität und Verträglichkeit der Formulierung oder Packmittel.
2. Wareneingangskontrollen für beigestellte Materialien erfolgen nur bei gesonderter Beauftragung durch den Käufer und werden vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.
3. Beigestellte Rezepturen werden nicht auf ihre Verkehrsfähigkeit und -tauglichkeit überprüft. Eine Haftung für die beigestellten Rezepturen wird nicht übernommen.
X. Verjährungshemmung durch Vertragsverhandlungen
Vertragsverhandlungen im Sinne des § 203 BGB beginnen mit dem Zugang eines Schreibens, in dem eine Seite Ansprüche gegen die andere Seite geltend macht. Sie gelten als beendet, wenn eine Seite ein diesbezügliches Schreiben der Gegenseite nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich beantwortet.
XI. Rückritt
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache oder des Werkes kein Verschulden des Verkäufers voraus. In allen anderen Fällen kann der Verkäufer nur bei Vorliegen einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
1. Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Anton-TakeCareService
Pulverturmstraße 6
D-47574 Goch-Pfalzdorf
Fax: +49 2821 89 79 701
E-Mail: info@anton-takecare.de
2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von den Kunden zur Verfügung gestellten Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen bzw. gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung der Bestellung für dessen Versand verwendet. Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Kunden. Eine Ausnahme besteht für die Übermittlung der Daten an unsere Dienstleistungspartner, die die Daten zur Bestellabwicklung benötigen (Bsp: das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen; das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
Es werden technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt, um die Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Zahlungsdaten werden verschlüsselt (128-Bit SSL) übertragen.
3. Die Kunden können jederzeit schriftlich, per E-Mail (an info@anton-takecare.de) oder per Fax kostenlos Auskunft über die gespeicherten Daten sowie Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten verlangen.
XIV. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
1. Ist der Käufer Unternehmer, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XV. Schlussbestimmung
1. Die Rechte aus diesem Vertrag dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt; die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrags am nächsten kommt.
